Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung zudem wie folgt nachbegründet: Gemäss dem genannten Polizeirapport wurde das Anlassdelikt von einer Überwachungskamera gefilmt. Darauf sei ersichtlich, wie sich drei Personen Richtung Züge bewegten, sich von dort wieder entfernten und anschliessend wieder zu den Zügen bewegten. Ausserdem beobachtete eine Patrouille der Transportpolizei drei Personen, die zwischen den Zügen hin und hergingen und die mitgebrachten Taschen immer wieder absetzten und danach wieder aufhoben.