3 Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung zudem wie folgt nachbegründet: Gemäss dem genannten Polizeirapport wurde das Anlassdelikt von einer Überwachungskamera gefilmt.