255 StPO, nicht aber auf die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO. Da sich vorliegend die erkennungsdienstliche Erfassung offensichtlich auf das Signalement und nicht die Fingerabdrücke bezieht – solche sind nicht aktenkundig –, kann auch nicht im Sinne der milderen Massnahme begründet werden, dass die Begründung der Verhältnismässigkeit der DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils die Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung mitumfasst, da es um dasselbe gehe (Spurzuordnung).