Indes enthält die angefochtene Verfügung in Bezug auf die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung keine Begründung der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall. Die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit in der angefochtenen Verfügung beziehen sich einzig auf die DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils gemäss Art. 255 StPO, nicht aber auf die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art.