Der strafrechtliche Vorwurf des Versprayens eines SBB- Doppelstockwagens gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten war dem Beschwerdeführer zudem bekannt, wurde er doch bereits am 20. Februar 2021 polizeilich befragt. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der polizeilichen Befragung zwar die Aussage, die entsprechenden Vorhalte wurden ihm aber dennoch gemacht. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die angeordneten Massnahmen – d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme einer DNA-Probe und die DNA-Profilerfassung – der Klärung der Anlasstat dienen würden.