je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 101 StPO). 3.4 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung führt. Der strafrechtliche Vorwurf des Versprayens eines SBB- Doppelstockwagens gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten war dem Beschwerdeführer zudem bekannt, wurde er doch bereits am 20. Februar 2021 polizeilich befragt.