3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, weshalb er erkennungsdienstlich erfasst werden solle. 3.2 Art. 260 Abs. 3 StPO legt in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Anordnung kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art.