Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2021 wurde der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. April 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten hielt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Replik vom 6. Mai 2021 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.