Am 26. Februar 2021 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2021 wurde der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt.