Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 117 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. Februar 2021 (BM 21 8202) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung. Am 26. Februar 2021 verfüg- te sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Abnahme eines WSA und der Erstel- lung eines DNA-Profils abzusehen. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht. Mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 16. März 2021 wurde der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. April 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten hielt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Replik vom 6. Mai 2021 an den be- reits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, weshalb er erkennungsdienstlich erfasst werden solle. 3.2 Art. 260 Abs. 3 StPO legt in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Ange- sichts der ausgesprochen weiten Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Anordnung kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genügt es, wenn in der Anord- nung angeführt wird, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Strafta- ten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3). 2 3.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 101 StPO). 3.4 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatan- waltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Sachbeschädi- gung führt. Der strafrechtliche Vorwurf des Versprayens eines SBB- Doppelstockwagens gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten war dem Be- schwerdeführer zudem bekannt, wurde er doch bereits am 20. Februar 2021 poli- zeilich befragt. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der polizeilichen Be- fragung zwar die Aussage, die entsprechenden Vorhalte wurden ihm aber dennoch gemacht. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die an- geordneten Massnahmen – d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung und die Ab- nahme einer DNA-Probe und die DNA-Profilerfassung – der Klärung der Anlasstat dienen würden. Diesbezüglich genügt die angefochtene Verfügung – wenn auch knapp – der Begründungspflicht. Indes enthält die angefochtene Verfügung in Be- zug auf die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung keine Begründung der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall. Die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit in der angefochtenen Verfügung beziehen sich einzig auf die DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils gemäss Art. 255 StPO, nicht aber auf die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO. Da sich vorlie- gend die erkennungsdienstliche Erfassung offensichtlich auf das Signalement und nicht die Fingerabdrücke bezieht – solche sind nicht aktenkundig –, kann auch nicht im Sinne der milderen Massnahme begründet werden, dass die Begründung der Verhältnismässigkeit der DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines ent- sprechenden Profils die Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung mitum- fasst, da es um dasselbe gehe (Spurzuordnung). Indem die Verhältnismässigkeit der Erfassung des Signalements nicht begründet wurde, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehörs ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit 3 Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kogni- tion wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorlie- genden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung zudem wie folgt nach- begründet: Gemäss dem genannten Polizeirapport wurde das Anlassdelikt von einer Überwachungskamera ge- filmt. Darauf sei ersichtlich, wie sich drei Personen Richtung Züge bewegten, sich von dort wieder ent- fernten und anschliessend wieder zu den Zügen bewegten. Ausserdem beobachtete eine Patrouille der Transportpolizei drei Personen, die zwischen den Zügen hin und hergingen und die mitgebrachten Taschen immer wieder absetzten und danach wieder aufhoben. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, insbesondere Aufnahme des Signalements, ist damit ohne Weiteres geeig- net, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, insbesondere Zwecks Abgleich mit den Bildern der Überwachungskamera. Auch die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich damit als rechtmässig und verhältnismässig. In den der Beschwerdekammer in Strafsachen vorliegenden amtlichen Akten liegen keine Auszüge der Aufnahmen der Überwachungskamera. Es befindet sich einzig der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 bei den Akten, aus welchem hervorgeht, dass auf den Überwachungskameraaufnahmen offenbar er- sichtlich ist, wie sich drei Personen Richtung Züge bewegten, sich von dort wieder entfernten und sich anschliessend wieder zu den Zügen zurückbewegten, wobei zwei der drei Personen eine helle Tasche mit sich getragen hätten. Die Beschwer- dekammer in Strafsachen kann nicht beurteilen, was sich konkret und in welcher Qualität auf den Überwachungskameraaufnahmen befindet. Mangels Vorliegens entsprechender Auszüge kann die Beschwerdekammer in Strafsachen im konkre- ten Fall nicht beurteilen, ob die Überwachungskameraaufnahmen für ein Abglei- chen mit dem Signalement des Beschwerdeführers überhaupt geeignet sind. Inso- weit liegen unvollständige Akten vor, wie es vom Beschwerdeführer zu Recht gel- tend gemacht wird. Allein gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist es der Be- schwerdekammer in Strafsachen nicht möglich, die Eignung der erkennungsdienst- lichen Erfassung zu beurteilen. Da diese nicht mit zureichenden Unterlagen belegt wurde, ist sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Was die im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 erwähnten DNA- Abriebe an den sichergestellten Taschen, Spraydosen und Sprühköpfen anbelangt (vgl. E. 5.3 hiernach), genügt der entsprechende Hinweis. Diese wie auch die Si- cherstellungen der Taschen, Spraydosen und Sprühköpfe müssen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Begründung der Rechtsmässigkeit der DNA-Abnahme und -Profilerstellung nicht mit zusätzlichen Unterlagen belegt wer- den, sondern es kann auf die entsprechenden Ausführungen im Berichtsrapport abgestellt werden. Gestützt auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern kann im Verfahren betreffend DNA-Abnahme und -Profilerstellung mit ausreichender Si- cherheit davon ausgegangen werden, dass solche sichergestellt wurden, ebenso, dass der Zug frisch versprayt war und dass es von den Sprayereien «C.________», «D.________» und «E.________» zahlreiche weitere ungeklärte Fälle gibt. Insoweit stützt sich die Staatsanwaltschaft nicht auf «geheime Akten», wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. 4 3.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik rügt, dass sich die Generalstaatsan- waltschaft auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 stützt, gilt es festzuhalten, dass dieser zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung noch nicht bestanden hat. Da der Bericht noch nicht erstellt war, konnte er dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden. Insoweit liegt folglich von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf Akteneinsicht vor. Wie dargetan wurde, verfügt die Beschwerdekammer in Strafsachen über volle Kognition, weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrens- beschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdever- fahren Einsicht in die ihr vorliegenden amtlichen Akten, insbesondere in den Be- richtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021, gewährt. Er konnte in Kenntnis dieses Berichts nochmals zur Sache Stellung nehmen. 4. 4.1 In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer gegen die umstrittene Ab- nahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils ein, er bestreite, dass es Spuren gebe. Die Massnahmen seien «übertrieben». Er sei damit nicht einverstanden. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt Folgendes vor: 2. […]. Aus dem Polizeirapport vom 18. März 2021 ergibt sich, dass im Rahmen der Nachsuche ein weisser Plastiksack mit Spraydosen und Sprühköpfen, eine helle Stofftragetasche mit Spraydosen und Sprühköpfen sowie weitere, frei herumliegende Spraydosen und Sprühköpfe sichergestellt werden konnten. Die Farben der Spraydosen stimmten mit denjenigen der Sprayereien überein, womit der Schluss naheliegt, es könnte sich um die bei der Tat verwendeten Utensilien handeln. In der Folge konnten an den sichergestellten Taschen, Spraydosen und Sprühköpfen diverse DNA-Abriebe gemacht werden, welche zur Aufklärung der vorgeworfenen Sachbeschädigung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten abzugleichen sind. Die verfügte DNA-Profilerstellung zur Auf- klärung der Anlasstat erweist sich demnach als rechtmässig. […]. 4. Die erkennungsdienstliche Erfassung […] wäre[…] ausserdem auch dann zulässig, wenn sie nicht der Aufklärung der Anlasstat dienen könnte[…]. Nach weiterhin geltender bundesgerichtlicher Praxis, die der herrschenden Lehre entspricht, kommt die Probenahme und Erstellung eines DNA- Profils nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, son- dern muss es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungs- behörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Massnahmen können so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie können auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitra- gen. Erforderlich ist aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesge- richtsurteil 1B_13/2019 vom 12. März 2019). Aus dem Polizeirapport vom 18. März 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Farbsprayereien im April 2014 bei der Polizei verzeichnet ist und es von den Sprayereien «C.________», D.________» und «E.________» nach Angaben der Polizei zahlreiche weitere, 5 unaufgeklärte Fälle gibt. Damit liegen konkrete Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer be- reits weitere Straftaten von gewisser Schwere begangen haben könnte oder solche in Zukunft be- gehen wird (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 54 vom 5. März 2020, E. 7.2). Diese Hinweise sind zwar nicht besonders ausgeprägt, reichen aber aus, um einen leich- ten Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die erkennungsdienstliche Erfas- sung bereits zur Aufklärung einer Übertretung angeordnet werden kann und daher auch an die Hinweise für weitere Delikte keine zu hohen Anforderungen zu knüpfen sind. 4.3 Der Beschwerdeführer ergänzt in seiner Replik zusammengefasst, dass im Zeit- punkt des Verfügens keine sichergestellten Beweismittel vorgelegen hätten bzw. auf den angeblichen Beweismitteln keine Spuren isoliert worden seien, ergebe sich auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Es gebe zudem keine Hinweise auf vergangene oder künftige Delikte. Aus dem Beschluss der Beschwer- dekammer in Strafsachen BK 20 54 könne die Generalstaatsanwaltschaft nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der dortige Beschwerdeführer sei geständig gewesen. In der vorliegenden Konstellation könne davon nicht die Rede sein. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Dass er bei der Polizei wegen eines angebli- chen Vorfalls im April 2014 verzeichnet sei, ändere daran nichts. Solange kein Ein- trag im Strafregisterauszug verzeichnet sei, gelte er als unschuldig. Mangels (ein- schlägiger) Vorstrafen sei die Beteiligung an vergangenen Delikten ausgeschlos- sen. Den Akten lasse sich nichts entnehmen, das darauf hinweisen würde. Es spie- le auch keine Rolle, dass es zahlreiche weitere Sprayereien des Inhalts «C.________», «D.________» und «E.________» geben solle. Die Generalstaats- anwaltschaft lege gestützt auf die amtlichen Akten keineswegs dar, inwiefern er mit diesen angeblich bestehenden Sprayereien verbunden sein solle. 5. 5.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusam- menhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Eine Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils kann einerseits an- geordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwen- det werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profil- erstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige künftige Straftaten aufgeklärt werden können. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezem- ber 2018 E. 2.2; 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis). Das Bun- desgericht verlangt aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die beschuldigte Person in andere – vergangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 6 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440). Es bedarf dabei einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhalts- punkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (vgl. zum Ganzen: FRI- CKER/MÄDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7c zu Art. 255 StPO). 5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, Entnahme einer DNA-Probe, DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informa- tionelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 145 IV 263 E. 3.3; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafpro- zessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.3 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) ermittelt, was eine Anlass- tat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Ihm wird vorgeworfen, am 20. Februar 2021 gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten die Sprayereien «C.________», «D.________», «E.________» und evtl. «F.________» an einem SBB- Doppelstockwagen angebracht zu haben. Der hinreichende Tatverdacht auf Sach- beschädigung ergibt sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021, welcher, wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 3.5 hiervor), im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann. Aus diesem geht hervor, dass auf einer Überwachungskamera durch die Transportpolizei am 20. Februar 2021 um ca. 21:23 Uhr drei verdächtige Personen im Gleisbereich festgestellt wurden. Zwei Patrouillen der Transportpolizei hätten vor Ort die drei Personen zwischen den Zügen feststellen können. Diese seien hin und her gegan- gen und hätten die mitgebrachten Taschen immer wieder abgesetzt und danach wieder aufgehoben. Während der Organisation des Zugriffs durch die Kantonspoli- zei Bern habe sich der betroffene SBB-Zug in Bewegung gesetzt und die drei Per- sonen seien geflüchtet. Diese hätten trotz Rufen «Halt, Polizei» ihre Flucht über die Gleise fortgesetzt. Schlussendlich hätten sie angehalten werden können. Unter den angehaltenen Personen befand sich der Beschwerdeführer. Bei der Nachsuche nach den fehlenden Taschen und Sprayer-utensilien hätten auf der Fluchtroute in einem offenen Güterwagen ein weisser Plastiksack mit Spraydosen und Sprühköp- fen, eine helle Stofftragetasche mit Spraydosen und Sprühköpfen sowie weitere, 7 frei herumliegende Spraydosen und Sprühköpfe festgestellt und sichergestellt wer- den können. Der versprayte SBB-Doppelstockzug habe frische Sprayereien («C.________», «D.________», «E.________», evtl. «F.________») aufgewiesen. Die Farben der Sprayereien hätten mit denen der sichergestellten Spraydosen übereingestimmt. Ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ist bei dieser Ausgangslage zu bejahen. Die verfügte DNA-Probenahme und -Analyse erweist sich mit Blick auf die im vor- liegenden Strafverfahren zu untersuchende Tat zudem als verhältnismässig. Wie dargelegt wurde, sind von der Kantonspolizei Bern im Rahmen der Nachsuche di- verse Gegenstände sichergestellt worden (Plastiksack mit Spraydosen und Sprüh- köpfen; Stofftragetasche mit Spraydosen und Sprühköpfen; frei herumliegende Spraydosen und Sprühköpfe). Da die Farben der Spraydosen mit denjenigen der Sprayereien übereinstimmen, liegt der Schluss nahe, dass es sich um die bei der Tat verwendeten Utensilien handeln könnte. An den sichergestellten Taschen, Spraydosen und Sprühköpfen konnten diverse DNA-Abriebe gemacht werden. Mit- hin kann vom Ablauf her davon ausgegangen werden, dass bereits zum Verfü- gungszeitpunkt – auch wenn die angefochtene Verfügung insoweit etwas missver- ständlich resp. allgemein formuliert worden ist – zumindest Spurenträger sicherge- stellt worden sind. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Spuren zügig ab- genommen wurden. Gestützt auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 ist zudem hinreichend belegt, dass die entsprechenden Abriebe und weitere Gegenstände sichergestellt worden sind (vgl. E. 3.4 hiervor). Soweit in der Replik geltend gemacht wird, der Berichtsrapport sei erst im Hinblick auf die Be- schwerde erstellt worden, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Kantonspolizei Bern nicht nur bei Beschwerdeerhebung einen Berichtsrapport erstellt, sondern dies zu ihren allgemeinen Aufgaben gehört. Dass der Berichtsrapport nicht sogleich nach der Anhaltung erfolgte, stellt die Regel dar und ist mit Ermittlungsablauf be- gründet. Der Berichtsrapport erfolgte im Übrigen nur wenige Wochen nach dem Er- eignis und damit zeitnah. Die DNA-Abriebe sind zur Aufklärung der vorgeworfenen Sachbeschädigung mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abzugleichen. Ein DNA-Profilabgleich ist ein zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Bei Sachbeschädigungen handelt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden können, soweit – wie vorliegend – entsprechende Vergleichsspuren vorhanden sind. Der Zweck, die an den Tatorten aufgefundenen Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem allfällig zu- zuordnen, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. Anders als im neuesten Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 gibt es im Sin- ne eines milderen möglichen Mittels vorliegend keine aktenkundigen Fingerabdrü- cke. Vielmehr geht aus dem Dokument «Sicherstellungen» der Kantonspolizei Bern hervor, dass beim Beschwerdeführer nebst einem orangenen Leuchtgilet zwei Plastikhandschuhe sichergestellt wurden, womit mit hoher Wahrscheinlichkeit da- von ausgegangen werden kann, dass – zumindest der Beschwerdeführer – keine Fingerabdruckspuren am Tatort hinterlassen hat. DNA-Spuren können hingegen bei Tragen von Plastikhandschuhen beispielsweise durch Husten, Verlieren von Haaren oder Hautschuppen etc. hinterlassen werden. Zudem dient die verfügte DNA-Profilerstellung vorliegend nicht nur der Aufklärung der Anlasstat, sondern 8 auch der Aufklärung allfälliger weiterer Delikte, insbesondere weiterer Farbspraye- reien (vgl. E. 5.4 hiernach). Hinsichtlich dieser steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob allenfalls andere mildere Mittel vorliegen könnten. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Des Weiteren rechtfertigt die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an die- ser Tat (Sachbeschädigung) die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die verfügte DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat erweist sich dem- nach als rechtmässig. 5.4 Weiter bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die DNA-Probenahme und - Analyse auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Der verfassungs- und konventionsrechtlich normierte Grundsatz der Unschuldsvermu- tung besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Anders als der Beschwerdeführer meint, schliesst der Grundsatz der Unschuldsvermutung aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlich- keit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Stra- funtersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtspre- chung verlangt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Gestützt auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 ist als erstellt zu erachten, dass der ver- sprayte SBB-Doppelstockzug am 20. Februar 2021 frische Sprayereien («C.________», «D.________», «E.________», evtl. «F.________») aufgewiesen hat und dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der Polizei angehal- ten worden ist, als er dabei war, über die Gleise zu flüchten. Gemäss glaubwürdi- gen Angaben der Kantonspolizei Bern im Berichtsrapport soll es von den Spraye- reien «C.________», «D.________» und «E.________» (sog. Tags) zahlreiche weitere unaufgeklärte Fälle geben. Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass Per- sonen, welche Tags anbringen, dies als eine Kunstform verstehen und es im Sinne einer Individualisierung darum geht, ein Markenzeichen zu entwickeln, welches an möglichst vielen Orten angebracht wird. D.h. das entsprechende Tag wird in der Regel von derselben Person an diversen Örtlichkeiten angebracht. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Bereich der Gleise auf der Flucht polizeilich angehalten und an einem in der Nähe befindlichen SBB- Doppelstockzug frische Sprayereien einschlägiger Tags festgestellt werden konn- ten, kann – soweit hier interessierend – mit ausreichender Wahrscheinlichkeit da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch für andere Sprayerei- en entsprechender Tags mitverantwortlich ist. Damit liegen erhebliche und konkrete 9 Anhaltspunkte für die erhöhte Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und/oder zukünftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, eine angebliche polizeiliche Verzeichnung im April 2014 wegen Farbsprayerei stelle keine (einschlägige) Vor- strafe dar, trifft dies zwar zu. Indes bleibt es dabei, dass aufgrund der Erfahrungs- tatsache, dass dieselben Tags jeweils von derselben Person angebracht werden (sog. Individualisierung), erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere – be- reits begangene oder künftige – Delikte bestehen. Nur nebenbei erwähnt sei daher, dass es möglich wäre, dass betreffend den Vorfall vom April 2014 – auch der Mit- beschuldigte G.________ ist gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 20214 wegen einer Farbsprayerei im April 2014 polizeilich verzeichnet – eine (jugendstrafrechtliche) Verurteilung vorliegt, diese indes aus dem Strafregis- terauszug nicht ersichtlich ist. Gemäss Art. 366 Abs. 3 Bst. a-d StGB sind Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens nur dann im Strafregister aufzunehmen, wenn diese mit einem Freiheitsentzug, einer Unterbrin- gung, einer ambulanten Behandlung oder einem Tätigkeitsverbot oder einem Kon- takt- und Rayonverbot sanktioniert worden sind. Im April 2014 war der Beschwer- deführer, geb. 11. August 1996, noch ein Jugendlicher (vgl. Art. 1 Abs. a des Bun- desgesetzes über das Jugendstrafrecht [JStG; SR 311.1]). Ferner ist denkbar, dass zwar die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Sachbe- schädigung betreffend das Ereignis vom April 2014 vorgelegen haben im Verlauf des Verfahren durch Einigung indes allenfalls der Strafantrag zurückgezogen und demnach mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung kein materielles Urteil ergangen ist. Der fehlende Strafregistereintrag spricht folglich nicht gegen die kon- kreten und erheblichen Anhaltspunkte für weitere Delikte. Beim Sprayen hinterlässt die Täterschaft regelmässig biologische Spuren. Nicht mehr benötigte Utensilien werden in der Nähe versteckt oder es werden Hand- schuhe, Spraydosen etc. – wie vorliegend teilweise erfolgt – bei einer Flucht weg- geworfen. Deshalb erscheint die DNA-Profilerstellung auch geeignet und angezeigt für die Aufklärung weiterer Delikte. Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien etc. gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB können nicht als Bagatelldelikte abgetan werden. Diese erfüllen die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktschwere. Der Schaden einer Sprayerei beträgt regelmässig deutlich mehr als CHF 300.00. Abgesehen davon überlegt sich ein Sprayer in der Regel nicht, wel- chen Schaden er anrichten wird. Er nimmt in Kauf, dass der Schaden grösser ist, womit ein Vorsatz auf Geringfügigkeit zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richt 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 80 vom 10. April 2018 E. 3.5; BK 17 306 vom 13. September 2017; BK 15 212 vom 21. September 2015 E. 6.2). Auch die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung vergangener oder künftiger Delikte ist demnach insgesamt ver- hältnismässig. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdefüh- rers zur Aufklärung der Anlasstat und weiterer gleichgelagerter Verbrechen oder Vergehen geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. 10 Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO liegen vor. Die Be- schwerde ist demnach insoweit unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdefüh- rer obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren insoweit, als dass die erken- nungsdienstliche Erfassung, soweit nicht die Abnahme eines WSA-Abstrichs be- treffend, aufgehoben und dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festge- stellt wird. Hinsichtlich des Antrags, dass von einer WSA-Abnahme und der Erstel- lung eines DNA-Profils abzusehen sei, unterliegt er demgegenüber. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzu- erlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 7.2 Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten. Diese wird ge- stützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 20. Juli 2021 auf CHF 1'228.55 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST; ½ der geltend ge- machten Entschädigung) und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt hat. 2. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 8202 vom 26. Februar 2021 wird insoweit aufgehoben, als nebst der Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet worden ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 1'228.55 zugespro- chen. Diese wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, weshalb ihm noch ein Betrag von CHF 628.55 auszuzahlen ist. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, I.________ Bern, 23. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13