11 stützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 23. April 2021 auf CHF 1'358.85 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST; ½ der geltend gemachten Entschädigung) und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.