Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wegen mehrerer Farbsprayereien verzeichnet ist, wofür er gemäss Strafregisterauszug vom 17. März 2021 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Gelds-