Anders als im neuesten Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 gibt es im Sinne eines milderen möglichen Mittels vorliegend keine aktenkundigen Fingerabdrücke. Zudem dient die verfügte DNA-Profilerstellung vorliegend nicht nur der Aufklärung der Anlasstat, sondern auch der Aufklärung allfälliger weiterer Delikte, insbesondere weiterer Farbsprayereien (vgl. E. 6.5 hiernach). Hinsichtlich dieser steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob allenfalls andere mildere Mittel vorliegen könnten. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen.