Ein DNA-Profilabgleich ist ein zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Bei Sachbeschädigungen handelt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden können, soweit – wie vorliegend – entsprechende Vergleichsspuren vorhanden sind. Soweit der Beschwerdeführer die Eignung der verfügten Massnahme in Abrede stellt, da lediglich DNA-Abriebe sichergestellt worden seien, indes hinsichtlich dieser Spuren noch kein DNA-Profil besteht, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst.