Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf S. 3 ff. der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden. Wie von dieser zu Recht dargetan wurde, ergibt sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021, dass im Rahmen der Nachsuche diverse Gegenstände sichergestellt worden sind (Plastiksack mit Spraydosen und Sprühköpfen; Stofftragetasche mit Spraydosen und Sprühköpfen; frei herumliegende Spraydosen und Sprühköpfe).