Die Farben der Sprayereien hätten mit denen der sichergestellten Spraydosen übereingestimmt. 6.4 Umstritten ist, ob die verfügte DNA-Probenahme und -Analyse mit Blick auf die im vorliegenden Strafverfahren zu untersuchende Tat verhältnismässig ist und ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu bejahen. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf S. 3 ff.