Unter den angehaltenen Personen befand sich der Beschwerdeführer. Bei der Nachsuche nach den fehlenden Taschen und Sprayerutensilien hätten auf der Fluchtroute in einem offenen Güterwagen ein weisser Plastiksack mit Spraydosen und Sprühköpfen, eine helle Stofftragetasche mit Spraydosen und Sprühköpfen sowie weitere, frei herumliegende Spraydosen und Sprühköpfe festgestellt und sichergestellt werden können. Der versprayte SBB-Doppelstockzug habe frische Sprayereien («C.________», «D.________», «E.________», evtl. «F.________») aufgewiesen. Die Farben der Sprayereien hätten mit denen der sichergestellten Spraydosen übereingestimmt.