SR 311.0]) vorliegt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Ihm wird vorgeworfen, am 20. Februar 2021 gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten die Sprayereien «C.________», «D.________», «E.________» und evtl. «F.________» an einem SBB- Doppelstockwagen angebracht zu haben. Der hinreichende Tatverdacht auf Sachbeschädigung ergibt sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021, welcher, wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.5 hiervor), im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann.