197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.3 Vom Beschwerdeführer wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) vorliegt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt.