Allein aufgrund der einmaligen, am untersten Ende des Strafrahmens liegenden und über fünf Jahre alten Vorstrafe des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er in andere, vergangene oder künftige Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Es sei aktenmässig nicht erstellt, dass frische Sprayereien «C.________», «D.________» und «E.________» festgestellt werden konnten. Zudem sei nicht erstellt, dass es tatsächlich noch weitere, ungeklärte Fälle mit den gleichen Sprayereien gebe.