Dies würde eine unzulässige routinemässige Anordnung darstellen. Ohne isolierte DNA-(Misch- )Profile, welche effektiv mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden könnten, fehle es bereits an der Eignung der angeordneten Zwangsmassnahme. Allein aufgrund der einmaligen, am untersten Ende des Strafrahmens liegenden und über fünf Jahre alten Vorstrafe des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er in andere, vergangene oder künftige Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte.