5.3 Der Beschwerdeführer ergänzt in seiner Replik im Wesentlichen, aus dem von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Polizeirapport gehe nicht hervor, dass von den angeblich gemachten DNA-Abrieben überhaupt DNA-(Misch-)Profile isoliert werden könnten, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass von den angeblichen DNA-Abrieben DNA-(Misch-)Profile isoliert werden könnten, reiche nicht aus, um einen DNA-Probenahme und -Profilerstellung anzuordnen. Dies würde eine unzulässige routinemässige Anordnung darstellen.