_» nach Angaben der Polizei zahlreiche weitere, unaufgeklärte Fälle geben. Damit liegen konkrete Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer bereits weitere Straftaten von gewisser Schwere begangen haben könnte oder solche in Zukunft begehen wird (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 54 vom 5. März 2020, E. 7.2). Diese Hinweise sind zwar nicht besonders ausgeprägt, reichen aber aus, um einen leichten Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. […].