Aus dem Polizeirapport vom 18. März 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wegen mehreren Farbsprayereien im April 2014, je zwei Mal im Januar 2015 und März 2015, fünf Mal im Juni 2015 und einmal im November 2015 bei der Polizei verzeichnet ist, wofür er gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister denn auch per Strafbefehl vom 27. Januar 2016 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Ausserdem soll es von den Sprayereien «C.________», D.________» und «E.________» nach Angaben der Polizei zahlreiche weitere, unaufgeklärte Fälle geben.