4. Die […] DNA-Profilerstellung wäre […] ausserdem auch dann zulässig, wenn sie nicht der Aufklärung der Anlasstat dienen könnte[…]. Nach weiterhin geltender bundesgerichtlicher Praxis, die der herrschenden Lehre entspricht, kommt die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, sondern muss es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln.