Die Erstellung eines DNA-Profils sei somit nicht geeignet, um die mögliche Täterschaft zu identifizieren. Sofern die Staatsanwaltschaft argumentiere, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt regelmässig biologische Spuren hinterlasse, sei ihr entgegenzuhalten, dass solche zuerst sichergestellt werden müssten, um diese anschliessend vergleichen zu können. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass Spuren sichergestellt werden könnten, reiche nicht aus, um die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Eine routinemässige DNA-Profilerstellung sei unzulässig. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt Folgendes vor: 3. […].