Die angefochtene Verfügung sei ferner auch aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit der verfügten Zwangsmassnahmen aufzuheben. Vorliegend seien keine (DNA-)Spuren sichergestellt worden, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden könnten. Sodann fänden sich keine Hinweise auf sichergestellte Spraydosen etc. Die Erstellung eines DNA-Profils sei somit nicht geeignet, um die mögliche Täterschaft zu identifizieren.