Allfällige Kontakte des Beschwerdeführers mit den sichergestellten Leuchtwesten und der Fotokamera könnten der Aufklärung der Anlasstat nicht dienen. Es müssten zudem überhaupt erst Spuren sichergestellt werden, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden könnten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die DNA-Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils könnten somit nicht zur Aufklärung des Anlassdelikts beitragen. Die angefochtene Verfügung sei ferner auch aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit der verfügten Zwangsmassnahmen aufzuheben.