In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer gegen die umstrittene Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils ein, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, welche Gegenstände gemeint seien, wenn ausgeführt werde, dass zu klären sei, ob der Beschwerdeführer und allenfalls weitere Personen mit den am Tatort sichergestellten Gegenständen in Kontakt gewesen seien. Allfällige Kontakte des Beschwerdeführers mit den sichergestellten Leuchtwesten und der Fotokamera könnten der Aufklärung der Anlasstat nicht dienen.