Diese wie auch die Sicherstellungen der Taschen, Spraydosen und Sprühköpfe müssen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Begründung der Rechtsmässigkeit der DNA- Abnahme und -Profilerstellung nicht mit zusätzlichen Unterlagen belegt werden. Gestützt auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern kann mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass solche sichergestellt wurden, ebenso, dass der Zug frisch versprayt war und dass es von den Sprayereien «C.________», «D.________» und «E.________» zahlreiche weitere ungeklärte Fälle gibt.