Was die im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 erwähnten DNA-Abriebe an den sichergestellten Taschen, Spraydosen und Sprühköpfen anbelangt, genügt der entsprechende Hinweis. Diese wie auch die Sicherstellungen der Taschen, Spraydosen und Sprühköpfe müssen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Begründung der Rechtsmässigkeit der DNA- Abnahme und -Profilerstellung nicht mit zusätzlichen Unterlagen belegt werden.