Insoweit liegen unvollständige Akten vor, wie es vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wird. Allein gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist es der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht möglich, die Eignung der erkennungsdienstlichen Erfassung zu beurteilen. Da diese nicht mit zureichenden Unterlagen belegt wurde, ist sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Was die im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 erwähnten DNA-Abriebe an den sichergestellten Taschen, Spraydosen und Sprühköpfen anbelangt, genügt der entsprechende Hinweis.