Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann nicht beurteilen, was sich konkret und in welcher Qualität auf den Überwachungskameraaufnahmen befindet. Mangels Vorliegens entsprechender Auszüge kann die Beschwerdekammer in Strafsachen folglich im konkreten Fall auch nicht beurteilen, ob die Überwachungskameraaufnahmen für ein Abgleichen mit dem Signalement des Beschwerdeführers überhaupt geeignet sind. Insoweit liegen unvollständige Akten vor, wie es vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wird.