4 verhaltsaufklärung auszugehen wäre. Zudem bedarf es nicht einer detaillierten Nahaufnahme des Gesichtes, sondern auch das Signalement als solches (insbesondere Grösse, Statur, Geschlecht, zusätzliche besondere Merkmale) kann auf eine allfällige Täterschaft hindeuten und folglich sachdienliche Hinweise liefern. In den der Beschwerdekammer in Strafsachen vorliegenden amtlichen Akten liegen indes keine Auszüge der Aufnahmen der Überwachungskamera.