Soweit der Beschwerdeführer in der Replik die Eignung der angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung in Abrede stellt, da seine Identität zweifelsfrei geklärt und seine Anwesenheit am Ort, wo er angehalten worden sei, unbestritten sei, ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass die Aufnahmen der Überwachungskamera grundsätzlich belegen könnten, wie sich der Beschwerdeführer den Zügen genähert und sich um diese herumbewegt hatte, womit von einer weiteren Sach-