Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung zudem wie folgt nachbegründet: Gemäss dem genannten Polizeirapport wurde das Anlassdelikt ausserdem von einer Überwachungskamera gefilmt.