255 StPO, nicht indes auf die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO. Da sich vorliegend die erkennungsdienstliche Erfassung offensichtlich auf das Signalement und nicht die Fingerabdrücke bezieht – solche sind nicht aktenkundig –, kann auch nicht im Sinne der milderen Massnahme begründet werden, dass die Begründung der Verhältnismässigkeit der DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils die Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung mitumfasst, da es um dasselbe gehe (Spurzuordnung). Indem die Verhältnismässigkeit der Erfassung des Signalements nicht begründet wurde, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.