Diesbezüglich genügt die angefochtene Verfügung – wenn auch knapp – der Begründungspflicht. Indes enthält die angefochtene Verfügung in Bezug auf die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung keine Begründung der 3 Verhältnismässigkeit im konkreten Fall. Die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit in der angefochtenen Verfügung beziehen sich einzig auf die DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils gemäss Art. 255 StPO, nicht indes auf die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art.