Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der polizeilichen Befragung zwar die Aussage, die entsprechenden Vorhalte wurden ihm aber dennoch gemacht. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die angeordneten Massnahmen – d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme einer DNA-Probe und die DNA-Profilerfassung – der Klärung der Anlasstat dienen würden. Diesbezüglich genügt die angefochtene Verfügung – wenn auch knapp – der Begründungspflicht.