101 StPO). 4.4 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung führt. Der strafrechtliche Vorwurf des Versprayens eines SBB- Doppelstockwagens gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten war dem Beschwerdeführer zudem bekannt, wurde er doch bereits am 21. Februar 2021 polizeilich befragt. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der polizeilichen Befragung zwar die Aussage, die entsprechenden Vorhalte wurden ihm aber dennoch gemacht.