4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, mit der angefochtenen Verfügung sei nicht nur die DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils gemäss Art. 255 StPO angeordnet worden, sondern auch die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO. Diese werde jedoch mit keinem Wort begründet. 4.2 Art. 260 Abs. 3 StPO legt in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist.