Vorliegend dienen die angeordneten Massnahmen der Klärung des Anlassdelikts. Zur Klärung, ob der Beschuldigte und allenfalls weitere Personen mit den am Tatort sichergestellten Gegenständen in Kontakt waren, ist die Erstellung eines DNA-Profils nötig. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt 2 hinterlässt regelmässig biologische Spuren (DNA auf Spraydosen, etc.). Der DNA-Profilvergleich ist daher ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft.