_, am 15. März 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. April 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.