Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 116 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. Februar 2021 (BM 21 8202) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung. Am 26. Februar 2021 verfüg- te sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. März 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von ei- ner erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Abnahme eines WSA und der Erstel- lung eines DNA-Profils abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaats- anwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. April 2021 auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten hielt der Be- schwerdeführer mit Replik vom 23. April 2021 an den bereits gestellten Rechtsbe- gehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Kompetenz zur Anordnung nicht invasiver DNA-Probennahmen, worunter ein Wangenschleim- hautabstrich fällt, liegt gemäss Art. 255 Abs. 2 StPO bei der Polizei. Die Erstellung eines DNA-Profils ist jedoch durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.2.). Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profiler- stellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünf- tige Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (vgl. BK 14 425 vom 9. März 2015). Vorliegend dienen die angeordneten Massnahmen der Klärung des Anlassdelikts. Zur Klärung, ob der Beschuldigte und allenfalls weitere Personen mit den am Tatort sichergestellten Gegenständen in Kontakt waren, ist die Erstellung eines DNA-Profils nötig. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt 2 hinterlässt regelmässig biologische Spuren (DNA auf Spraydosen, etc.). Der DNA-Profilvergleich ist daher ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Er bringt vor, mit der angefochtenen Verfügung sei nicht nur die DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils gemäss Art. 255 StPO angeordnet worden, sondern auch die erkennungsdienstliche Erfas- sung gemäss Art. 260 StPO. Diese werde jedoch mit keinem Wort begründet. 4.2 Art. 260 Abs. 3 StPO legt in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Ange- sichts der ausgesprochen weiten Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Anordnung kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genügt es, wenn in der Anord- nung angeführt wird, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Strafta- ten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3). 4.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 101 StPO). 4.4 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatan- waltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Sachbeschädi- gung führt. Der strafrechtliche Vorwurf des Versprayens eines SBB- Doppelstockwagens gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten war dem Be- schwerdeführer zudem bekannt, wurde er doch bereits am 21. Februar 2021 poli- zeilich befragt. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der polizeilichen Be- fragung zwar die Aussage, die entsprechenden Vorhalte wurden ihm aber dennoch gemacht. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die an- geordneten Massnahmen – d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung und die Ab- nahme einer DNA-Probe und die DNA-Profilerfassung – der Klärung der Anlasstat dienen würden. Diesbezüglich genügt die angefochtene Verfügung – wenn auch knapp – der Begründungspflicht. Indes enthält die angefochtene Verfügung in Be- zug auf die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung keine Begründung der 3 Verhältnismässigkeit im konkreten Fall. Die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit in der angefochtenen Verfügung beziehen sich einzig auf die DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils gemäss Art. 255 StPO, nicht indes auf die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO. Da sich vorlie- gend die erkennungsdienstliche Erfassung offensichtlich auf das Signalement und nicht die Fingerabdrücke bezieht – solche sind nicht aktenkundig –, kann auch nicht im Sinne der milderen Massnahme begründet werden, dass die Begründung der Verhältnismässigkeit der DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines ent- sprechenden Profils die Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung mitum- fasst, da es um dasselbe gehe (Spurzuordnung). Indem die Verhältnismässigkeit der Erfassung des Signalements nicht begründet wurde, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehörs ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kogni- tion wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorlie- genden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung zudem wie folgt nach- begründet: Gemäss dem genannten Polizeirapport wurde das Anlassdelikt ausserdem von einer Überwachungs- kamera gefilmt. Darauf sei ersichtlich, wie sich drei Personen Richtung Züge bewegten, sich von dort wieder entfernten und anschliessend wieder zu den Zügen bewegten. Ausserdem beobachtete eine Patrouille der Transportpolizei drei Personen, die zwischen den Zügen hin und hergingen und die mit- gebrachten Taschen immer wieder absetzten und danach wieder aufhoben. Die erkennungsdienstli- che Erfassung des Beschwerdeführers, insbesondere Aufnahme des Signalements, ist damit ohne Weiteres geeignet, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, insbesondere Zwecks Abgleich mit den Bildern der Überwachungskamera. Auch die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich damit als rechtmässig und verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik die Eignung der angeordneten erken- nungsdienstlichen Erfassung in Abrede stellt, da seine Identität zweifelsfrei geklärt und seine Anwesenheit am Ort, wo er angehalten worden sei, unbestritten sei, ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass die Aufnahmen der Überwachungskamera grundsätzlich belegen könnten, wie sich der Beschwerdeführer den Zügen genähert und sich um diese herumbewegt hatte, womit von einer weiteren Sach- 4 verhaltsaufklärung auszugehen wäre. Zudem bedarf es nicht einer detaillierten Nahaufnahme des Gesichtes, sondern auch das Signalement als solches (insbe- sondere Grösse, Statur, Geschlecht, zusätzliche besondere Merkmale) kann auf eine allfällige Täterschaft hindeuten und folglich sachdienliche Hinweise liefern. In den der Beschwerdekammer in Strafsachen vorliegenden amtlichen Akten liegen indes keine Auszüge der Aufnahmen der Überwachungskamera. Es befindet sich einzig der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 bei den Ak- ten, aus welchem hervorgeht, dass auf den Überwachungskameraaufnahmen of- fenbar ersichtlich ist, wie sich drei Personen Richtung Züge bewegten, sich von dort wieder entfernten und sich anschliessend wieder zu den Zügen zurückbeweg- ten, wobei zwei der drei Personen eine helle Tasche mit sich getragen hätten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann nicht beurteilen, was sich konkret und in welcher Qualität auf den Überwachungskameraaufnahmen befindet. Mangels Vor- liegens entsprechender Auszüge kann die Beschwerdekammer in Strafsachen folg- lich im konkreten Fall auch nicht beurteilen, ob die Überwachungskameraaufnah- men für ein Abgleichen mit dem Signalement des Beschwerdeführers überhaupt geeignet sind. Insoweit liegen unvollständige Akten vor, wie es vom Beschwerde- führer zu Recht geltend gemacht wird. Allein gestützt auf die vorliegenden Unterla- gen ist es der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht möglich, die Eignung der erkennungsdienstlichen Erfassung zu beurteilen. Da diese nicht mit zureichenden Unterlagen belegt wurde, ist sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben. Was die im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 er- wähnten DNA-Abriebe an den sichergestellten Taschen, Spraydosen und Sprüh- köpfen anbelangt, genügt der entsprechende Hinweis. Diese wie auch die Sicher- stellungen der Taschen, Spraydosen und Sprühköpfe müssen entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers zur Begründung der Rechtsmässigkeit der DNA- Abnahme und -Profilerstellung nicht mit zusätzlichen Unterlagen belegt werden. Gestützt auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern kann mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass solche sichergestellt wurden, ebenso, dass der Zug frisch versprayt war und dass es von den Sprayereien «C.________», «D.________» und «E.________» zahlreiche weitere ungeklärte Fälle gibt. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik rügt, dass sich die Generalstaatsan- waltschaft auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 stützt, gilt es festzuhalten, dass dieser zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung noch nicht bestanden hat. Da der Bericht noch nicht erstellt war, konnte er dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden. Insoweit liegt folglich von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf Akteneinsicht vor. Wie dargetan wurde, verfügt die Beschwerdekammer in Strafsachen über volle Kognition, weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrens- beschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdever- fahren Einsicht in die ihr vorliegenden amtlichen Akten, insbesondere in den Be- richtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021, gewährt. Er konnte in Kenntnis dieses Berichts nochmals zur Sache Stellung nehmen. 5 5. 5.1 In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer gegen die umstrittene Ab- nahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils ein, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, welche Gegenstände gemeint seien, wenn ausgeführt werde, dass zu klären sei, ob der Beschwerdefüh- rer und allenfalls weitere Personen mit den am Tatort sichergestellten Gegenstän- den in Kontakt gewesen seien. Allfällige Kontakte des Beschwerdeführers mit den sichergestellten Leuchtwesten und der Fotokamera könnten der Aufklärung der An- lasstat nicht dienen. Es müssten zudem überhaupt erst Spuren sichergestellt wer- den, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden könn- ten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die DNA-Probenahme sowie die Er- stellung eines DNA-Profils könnten somit nicht zur Aufklärung des Anlassdelikts beitragen. Die angefochtene Verfügung sei ferner auch aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit der verfügten Zwangsmassnahmen aufzuheben. Vorliegend seien keine (DNA-)Spuren sichergestellt worden, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden könnten. Sodann fänden sich keine Hinwei- se auf sichergestellte Spraydosen etc. Die Erstellung eines DNA-Profils sei somit nicht geeignet, um die mögliche Täterschaft zu identifizieren. Sofern die Staatsan- waltschaft argumentiere, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt re- gelmässig biologische Spuren hinterlasse, sei ihr entgegenzuhalten, dass solche zuerst sichergestellt werden müssten, um diese anschliessend vergleichen zu kön- nen. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass Spuren sichergestellt werden könn- ten, reiche nicht aus, um die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Eine routi- nemässige DNA-Profilerstellung sei unzulässig. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt Folgendes vor: 3. […]. Aus dem Polizeirapport vom 18. März 2021 ergibt sich […], dass im Rahmen der Nachsuche ein weisser Plastiksack mit Spraydosen und Sprühköpfen, eine helle Stofftragetasche mit Spray- dosen und Sprühköpfen sowie weitere, frei herumliegende Spraydosen und Sprühköpfe sicherge- stellt werden konnten. Die Farben der Spraydosen stimmten mit denjenigen der Sprayereien übe- rein, womit der Schluss naheliegt, es könnte sich um die bei der Tat verwendeten Utensilien han- deln. In der Folge konnten an den sichergestellten Taschen, Spraydosen und Sprühköpfen diverse DNA-Abriebe gemacht werden, welche zur Aufklärung der vorgeworfenen Sachbeschädigung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten abzugleichen sind. Die verfügte DNA-Profilerstellung zur Auf- klärung der Anlasstat erweist sich demnach als rechtmässig und verhältnismässig. […]. 4. Die […] DNA-Profilerstellung wäre […] ausserdem auch dann zulässig, wenn sie nicht der Auf- klärung der Anlasstat dienen könnte[…]. Nach weiterhin geltender bundesgerichtlicher Praxis, die der herrschenden Lehre entspricht, kommt die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, sondern muss es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehör- den noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Massnahmen können so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Un- schuldiger verhindern. Sie können auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Erforderlich ist, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldig- te Person in andere, vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um 6 Delikte gewisser Schwere handeln muss (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesgerichtsurteil 1B_13/2019 vom 12. März 2019). Aus dem Polizeirapport vom 18. März 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wegen mehreren Farbsprayereien im April 2014, je zwei Mal im Januar 2015 und März 2015, fünf Mal im Juni 2015 und einmal im November 2015 bei der Polizei verzeichnet ist, wofür er gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister denn auch per Strafbefehl vom 27. Januar 2016 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Ausserdem soll es von den Sprayereien «C.________», D.________» und «E.________» nach Angaben der Polizei zahlreiche weitere, unaufgeklärte Fälle geben. Damit liegen konkrete Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer bereits weitere Straftaten von gewisser Schwere begangen haben könnte oder solche in Zukunft begehen wird (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 54 vom 5. März 2020, E. 7.2). Diese Hinweise sind zwar nicht besonders ausgeprägt, reichen aber aus, um einen leichten Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. […]. 5.3 Der Beschwerdeführer ergänzt in seiner Replik im Wesentlichen, aus dem von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Polizeirapport gehe nicht hervor, dass von den angeblich gemachten DNA-Abrieben überhaupt DNA-(Misch-)Profile isoliert werden könnten, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass von den angeblichen DNA-Abrieben DNA-(Misch-)Profile isoliert werden könnten, reiche nicht aus, um einen DNA-Probenahme und -Profilerstellung anzuordnen. Dies würde eine un- zulässige routinemässige Anordnung darstellen. Ohne isolierte DNA-(Misch- )Profile, welche effektiv mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden könnten, fehle es bereits an der Eignung der angeordneten Zwangsmass- nahme. Allein aufgrund der einmaligen, am untersten Ende des Strafrahmens lie- genden und über fünf Jahre alten Vorstrafe des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er in andere, vergangene oder künftige Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Es sei aktenmässig nicht erstellt, dass frische Sprayereien «C.________», «D.________» und «E.________» festgestellt werden konnten. Zudem sei nicht erstellt, dass es tatsächlich noch weitere, ungeklärte Fäl- le mit den gleichen Sprayereien gebe. 6. 6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusam- menhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Eine Probennahme und Erstellung eines DNA-Profils kann einerseits an- geordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwen- det werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profi- lerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige künftige Straftaten aufgeklärt werden können. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger 7 verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezem- ber 2018 E. 2.2; 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis). Das Bun- desgericht verlangt aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die beschuldigte Person in andere – vergangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440). Es bedarf dabei einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhalts- punkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (vgl. zum Ganzen: FRI- CKER/MÄDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7c zu Art. 255 StPO). 6.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, Entnahme einer DNA-Probe, DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 145 IV 263 E. 3.3; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafpro- zessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.3 Vom Beschwerdeführer wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) vorliegt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Ihm wird vorgeworfen, am 20. Februar 2021 gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten die Sprayereien «C.________», «D.________», «E.________» und evtl. «F.________» an einem SBB- Doppelstockwagen angebracht zu haben. Der hinreichende Tatverdacht auf Sach- beschädigung ergibt sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021, welcher, wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.5 hiervor), im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann. Aus diesem geht hervor, dass auf einer Überwachungskamera durch die Transportpolizei am 20. Februar 2021 um ca. 21:23 Uhr drei verdächtige Personen im Gleisbereich festgestellt wurden. Zwei Patrouillen der Transportpolizei hätten vor Ort die drei Personen zwischen den Zügen feststellen können. Diese seien hin und her gegan- 8 gen und hätten die mitgebrachten Taschen immer wieder abgesetzt und danach wieder aufgehoben. Während der Organisation des Zugriffs durch die Kantonspoli- zei Bern habe sich der betroffene SBB-Zug in Bewegung gesetzt und die drei Per- sonen seien geflüchtet. Diese hätten trotz Rufen «Halt, Polizei» ihre Flucht über die Gleise fortgesetzt. Schlussendlich hätten sie angehalten werden können. Unter den angehaltenen Personen befand sich der Beschwerdeführer. Bei der Nachsuche nach den fehlenden Taschen und Sprayerutensilien hätten auf der Fluchtroute in einem offenen Güterwagen ein weisser Plastiksack mit Spraydosen und Sprühköp- fen, eine helle Stofftragetasche mit Spraydosen und Sprühköpfen sowie weitere, frei herumliegende Spraydosen und Sprühköpfe festgestellt und sichergestellt wer- den können. Der versprayte SBB-Doppelstockzug habe frische Sprayereien («C.________», «D.________», «E.________», evtl. «F.________») aufgewiesen. Die Farben der Sprayereien hätten mit denen der sichergestellten Spraydosen übereingestimmt. 6.4 Umstritten ist, ob die verfügte DNA-Probenahme und -Analyse mit Blick auf die im vorliegenden Strafverfahren zu untersuchende Tat verhältnismässig ist und ob hin- reichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu bejahen. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der General- staatsanwaltschaft auf S. 3 ff. der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden. Wie von dieser zu Recht dargetan wurde, ergibt sich aus dem Berichts- rapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021, dass im Rahmen der Nachsu- che diverse Gegenstände sichergestellt worden sind (Plastiksack mit Spraydosen und Sprühköpfen; Stofftragetasche mit Spraydosen und Sprühköpfen; frei herum- liegende Spraydosen und Sprühköpfe). Da die Farben der Spraydosen mit denjeni- gen der Sprayereien übereinstimmen, liegt der Schluss in der Tat nahe, dass es sich um die bei der Tat verwendeten Utensilien handeln könnte. An den sicherge- stellten Taschen, Spraydosen und Sprühköpfen konnten diverse DNA-Abriebe ge- macht werden, welche zur Aufklärung der vorgeworfenen Sachbeschädigung mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abzugleichen sind. Ein DNA-Profilabgleich ist ein zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Bei Sachbeschädigun- gen handelt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils abge- klärt werden können, soweit – wie vorliegend – entsprechende Vergleichsspuren vorhanden sind. Soweit der Beschwerdeführer die Eignung der verfügten Mass- nahme in Abrede stellt, da lediglich DNA-Abriebe sichergestellt worden seien, indes hinsichtlich dieser Spuren noch kein DNA-Profil besteht, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. c der Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabors (DNA- Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11) wird für eine normale Analyse einer einfachen Spur ohne besondere Schwierigkeiten bis zu zwölf Arbeitstage benötigt. Es geht nicht an, dass eine WSA-Abnahme (mit anschliessender DNA-Analyse) erst nach Ablauf dieser Zeitdauer angeordnet werden kann, zumal die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt noch greifbar sein muss. Gestützt auf den Berichts- rapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 ist denn auch hinreichend be- legt, dass die entsprechenden Abriebe und weitere Gegenstände sichergestellt 9 worden sind. Der Zweck, die an den Tatorten aufgefundenen Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem zuzuordnen, kann nicht mit mil- deren Massnahmen erreicht werden. Anders als im neuesten Urteil des Bundesge- richts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 gibt es im Sinne eines milderen möglichen Mittels vorliegend keine aktenkundigen Fingerabdrücke. Zudem dient die verfügte DNA-Profilerstellung vorliegend nicht nur der Aufklärung der Anlasstat, sondern auch der Aufklärung allfälliger weiterer Delikte, insbesondere weiterer Farbspraye- reien (vgl. E. 6.5 hiernach). Hinsichtlich dieser steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob allenfalls andere mildere Mittel vorliegen könnten. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Zudem rechtfer- tigt die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an dieser Tat (Sachbeschädigung) die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. 6.5 Des Weiteren bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die DNA-Probenahme und -Analyse auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Der verfassungs- und konventionsrechtlich normierte Grund- satz der Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Anders als der Beschwerdeführer meint, schliesst der Grundsatz der Un- schuldsvermutung aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zu- kunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschulds- vermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, son- dern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausser- halb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Aus dem Be- richtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer bereits wegen mehrerer Farbsprayereien verzeichnet ist, wofür er gemäss Strafregisterauszug vom 17. März 2021 mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft vom 27. Januar 2016 wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Gelds- trafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden ist (einschlägige Vorstrafe). Zudem ist gestützt auf den Berichtsrapport als erstellt zu erachten, dass der versprayte SBB- Doppelstockzug am 20. Februar 2021 frische Sprayereien («C.________», «D.________», «E.________», evtl. «F.________») aufgewiesen hat und dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der Polizei angehalten worden ist, als er dabei war, über die Gleise zu flüchten. Gemäss glaubwürdigen Angaben der Kantonspolizei Bern im Berichtsrapport soll es von den Sprayereien «C.________», «D.________» und «E.________» (sog. Tags) zahlreiche weitere unaufgeklärte Fälle geben. Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass Personen, welche Tags anbringen, dies als eine Kunstform verstehen und es im Sinne einer 10 Individualisierung darum geht, ein Markenzeichen zu entwickeln, welches an mög- lichst vielen Orten angebracht wird. Angesichts dessen, dass der Beschwerdefüh- rer unmittelbar im Bereich der Gleise auf der Flucht polizeilich angehalten und an einem in der Nähe befindlichen SBB-Doppelstockzug frische Sprayereien einschlä- giger Tags festgestellt werden konnten, kann – soweit hier interessierend – mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer auch für andere Sprayereien entsprechender Tags mit verantwort- lich ist. Damit liegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die erhöhte Wahr- scheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und/oder zukünftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. Beim Sprayen hinterlässt die Täterschaft regelmässig biologische Spuren. Nicht mehr benötigte Utensilien werden in der Nähe versteckt oder es werden Hand- schuhe, Spraydosen etc. – wie vorliegend teilweise erfolgt – bei einer Flucht weg- geworfen. Deshalb erscheint die DNA-Profilerstellung auch geeignet und angezeigt für die Aufklärung weiterer Delikte. Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien etc. gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB können nicht als Bagatelldelikte abgetan werden. Diese erfüllen die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktschwere. Der Schaden einer Sprayerei beträgt regelmässig deutlich mehr als CHF 300.00. Abgesehen davon überlegt sich ein Sprayer in der Regel nicht, wel- chen Schaden er anrichten wird. Er nimmt in Kauf, dass der Schaden grösser ist, womit ein Vorsatz auf Geringfügigkeit zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richt 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 80 vom 10. April 2018 E. 3.5; BK 17 306 vom 13. September 2017; BK 15 212 vom 21. September 2015 E. 6.2). Auch die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung vergangener oder künftiger Delikte ist demnach insgesamt ver- hältnismässig. 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdefüh- rers zur Aufklärung der Anlasstat und weiterer gleichgelagerter Verbrechen oder Vergehen geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO liegen vor. Die Be- schwerde ist demnach insoweit unbegründet und abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdefüh- rer obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren insoweit, als dass die erken- nungsdienstliche Erfassung, soweit nicht die Abnahme eines WSA-Abstrichs be- treffend, aufgehoben und dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festge- stellt wird. Hinsichtlich des Antrags, dass von einer WSA-Abnahme und der Erstel- lung eines DNA-Profils abzusehen sei, unterlag er demgegenüber. Angesichts des- sen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerle- gen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 8.2 Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten. Diese wird ge- 11 stützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 23. April 2021 auf CHF 1'358.85 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST; ½ der geltend ge- machten Entschädigung) und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt hat. 2. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 8202 wird insoweit aufgehoben, als nebst der Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet worden ist. Soweit wei- tergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 1'358.85 zugespro- chen. Diese wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, weshalb ihm noch CHF 758.85 auszuzahlen sind. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Bümpliz, H.________, Bernstrasse 100, 3018 Bern (per A-Post) 13 Bern, 18. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14