Zudem hat die Jugendanwaltschaft es unterlassen, eine allfällige Überhaft zu prüfen und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren gemäss der von Rechtsanwältin B.________ eingereichten Kostennote vom 16. April 2021 auszurichten. Die Entschädigung des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin B.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'627.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.