7. 7.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 34 Abs. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 7.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids teilweise durch. Der Beschwerdeführer hätte notwendig und amtlich verteidigt werden müssen. Zudem hat die Jugendanwaltschaft es unterlassen, eine allfällige Überhaft zu prüfen und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.