Schliesslich wurde dem Begehren des Beschwerdeführers mit Nachentscheid vom 1. März 2021 vollumfänglich entsprochen. Prozess- und Sachentscheide, welche die betroffene Partei belasten, dürfen nicht ohne vorgängige Äusserungsmöglichkeit gefällt werden, wohingegen die Partei begünstigende Entscheide auch ohne vorgängige Anhörung getroffen werden können (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 28 zu Art. 107 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin nicht auszumachen.