Soweit weitergehend eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird, da sich der Beschwerdeführer vor Erlass des Nachentscheides vom 1. März 2021 nicht habe äussern können, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 10. März 2020 an das Obergericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung bzw. die Entlassung aus der Unterbringung. Nachdem dieses Schreiben zuständigkeitshalber an die Jugendanwaltschaft weitergeleitet wurde, leitete diese am 25. März 2020 ein nachträgliches Verfahren ein und verfügte anlässlich des Massnahmeüberprüfungsverfahren die Begutachtung