Würde die Beschwerdekammer selbst entscheiden und auf die Zurückweisung an die Jugendanwaltschaft verzichten, erfolgte die Prüfung des Begehrens des Beschwerdeführers durch eine Instanz weniger. Folglich geht bei der Heilung eine Instanz in dem Sinn verloren, als das Recht der betroffenen Person auf ein formell fehlerfreies Verfahren um eine Instanz verkürzt wird (vgl. ZEHN- DER, Die Heilung strafbehördlicher Verfahrensfehler durch Rechtsmittelgerichte, 1. Teil: Die Konzeption der Heilung von Verfahrensfehlern, § 2 Heilungskonzeption der Gerichte, 2016, N. 80 ff.).