Verfahren fehlerbehaftet bleibt. Der Anspruch auf gerichtliche Überprüfung umfasst allerdings nicht nur die materielle Beurteilung der Sache, sondern ebenso die formell korrekte Prüfung. Würde die Beschwerdekammer selbst entscheiden und auf die Zurückweisung an die Jugendanwaltschaft verzichten, erfolgte die Prüfung des Begehrens des Beschwerdeführers durch eine Instanz weniger.